A. Allgemeine Regelungen für sämtliche unserer Geschäfte
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge, Werbeprospekte, die Website und sonstige Werbematerialien stellen jeweils eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Geschäftspartner dar. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung an den Geschäftspartner zustande. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Schadenspauschale
Sollten wir wegen der Pflichtverletzung eines Geschäftspartners Schadenersatz verlangen können, stehen uns als Pauschalentschädigung 25 % der Vertragssumme zu. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Dasselbe gilt für das Zurückbehaltungsrecht.
5. Preise
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise ab unserem Lager-/Herstellwerk ausschließlich Verpackung, Verladung, Versand, ggf. erforderlicher Polizeibegleitung und verkehrslenkender Maßnahmen, Versicherung, Aufstellung und Inbetriebnahme, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Versand
Jeglicher Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr unseres Geschäftspartners. Er hat für die Versicherung zu sorgen.
7. Gefahrtragung
Soweit nicht anders vereinbart, nehmen wir die Ablieferung von Sachen vor durch Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abholung in unserem Werk oder durch Absendung von unserem Werk aus. Durch die Ablieferung wird die Lieferfrist gewahrt. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder sonstige mit dem Versand beauftragte Personen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmen wir den Transportweg und die Transportmittel ohne Verantwortung für den billigsten oder schnellsten Weg. Kosten für Hin- und (im Falle der Miete) Rücktransport, inkl. ggf. nötig werdender Polizeibegleitung und verkehrslenkender Maßnahmen, ebenso wie Be- und Entladekosten, trägt der Geschäftspartner.
8. Abweichungen
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig, wenn sie unserem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen im Hinblick auf Qualität, Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Maß- und Stückzahl der Fall.
9. Teillieferungen und Lieferfristen; Rücktritt
(1) Wir sind zu Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte und stellen keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB dar.
(2) Die Lieferfristen stellen ungefähre Angaben dar, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet oder individuell als feste Liefertermine vereinbart werden. Die avisierten Lieferfristen sind je nach Art des Vertrages und der Produktgruppe verschieden und ergeben sich aus unseren jeweiligen Auftragsbestätigungen. Sie stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (insbesondere wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung oder bei höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), werden wir den Geschäftspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Geschäftspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Für den Eintritt unseres Verzuges ist stets eine Mahnung durch den Geschäftspartner erforderlich.
(5) Es gelten für den Geschäftspartner die gesetzlichen Rücktrittsrechte mit der Maßgabe, dass
a) ein Rücktritt des Geschäftspartners – auch im Falle des § 323 BGB – stets unser Verschulden voraussetzt, und
b) der Geschäftspartner uns stets zunächst eine angemessene Nachfrist setzen und für deren fruchtlosen Ablauf den Rücktritt androhen muss.
(6) Die Rechte des Geschäftspartners gem. der folgenden Ziffer 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
10. Ergänzende Vertragsbedingungen
Bei einigen unserer Produkte und Dienstleistungen, wie z.B. bei Baustraßen, beim Grabenverbau, bei Sicherheitssystemen oder beim Einsatz von Monteuren, gelten ergänzend die jeweiligen Zusatzbedingungen, Nutzungsbedingungen und/oder Verwendungsanleitungen. Diese werden dem Geschäftspartner mit Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und sind zudem auf unserer Website unter www.verboxx.de abruf- und speicherbar, soweit dort bereitgestellt.
11. Haftung
(1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand/Gegenstand der Montage selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur,
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden);
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden;
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Weitere Ansprüche, als die vorstehend geregelten, sind ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und für alle Zahlungen ist der Sitz der Gesellschaft, 35708 Haiger. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls der Sitz der Gesellschaft. Wir können den Geschäftspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
13. Rechtswahl
Jeglicher Vertrag mit dem Geschäftspartner und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Bedingungen davon unberührt.
B. Besondere Regelungen zum Verkauf
1. Änderungsvorbehalt
Beim Verkauf neuer Maschinen und Teile sind wir berechtigt, bei der Herstellung Änderungen in Konstruktion, Ausstattung und Umfang vorzunehmen, sofern dies dem technischen Fortschritt dient, keine Preisänderung bewirkt und dem Geschäftspartner zumutbar ist.
2. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an von uns verkauften Maschinen und Teilen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen durch den Geschäftspartner vor. Zu den sämtlichen Forderungen gehören auch solche, die wir nach Lieferung, aber vor vollständiger Erfüllung aller Forderungen hinzu erwerben. Soweit unser Geschäftspartner die Maschinen und Teile zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat, ist ihm dieser im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Er tritt schon heute alle ihm daraus entstehenden Ansprüche an uns ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wir sind berechtigt, diese Abtretung den Kunden des Geschäftspartners offenzulegen, sobald der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht vollständig nachkommt. Er hat uns die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen dem Geschäftspartner insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Er hat den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes aufgewendet werden müssen, zu tragen, soweit diese Kosten nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Geschäftspartner die Vorbehaltsware gegen Beschädigung, Feuer, Diebstahl und Raub mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen.
3. Gewährleistung
(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist zunächst eine etwaige über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 lit. 1 BGB. Der Kunde kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Nur soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach § 434 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind lediglich branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden; andernfalls ist die Geltung des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.b) ausgeschlossen.
(3) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere herstellungstechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(4) Bei neuen Maschinen oder Teilen leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Eine uns zur Nacherfüllung zu setzende Frist beträgt mindestens zehn Wochen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, steht dem Geschäftspartner das Rücktrittsrecht zu. Die Mängelansprüche des Geschäftspartners verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, unabhängig von einer Kenntnis des Mangels.
(5) Beim Verkauf gebrauchter Maschinen oder Teile ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
C. Besondere Regelungen zur Montage
1. Verhältnis zum Geschäftspartner
Unsere Monteure werden im Verhältnis zu Dritten als Erfüllungsgehilfen des Geschäftspartners tätig. Sie werden seine Anweisungen beachten. Die Monteure sind berechtigt, Anordnungen zurückzuweisen, die einer ordnungsgemäßen Montage, anerkannten Regeln der Technik oder Rechtsvorschriften widersprechen, ohne dass sie mit der Ausführung der Anordnungen die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtsmäßigkeit der angeordneten Tätigkeiten übernehmen würden.
2. Kosten
Die Montagesätze sowie die Kosten für etwaig gewünschte Zusatzarbeiten sind – soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist – in unseren Verrechnungssätzen und Zusatzbedingungen (für die Einsätze der Monteure) festgelegt. Sie werden dem Geschäftspartner ausgehändigt und sind – soweit bereitgestellt – auf unserer Website www.verboxx.de abrufbar.
D. Besondere Regelungen zur Miete
1. Beginn und Ende des Mietverhältnisses
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, gilt Folgendes:
(1) Die Miete beginnt mit dem Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes bei uns und endet mit dem Tag der Rückgabe, frühestens jedoch am vereinbarten Mietende, vorbehaltlich einer berechtigten vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund.
(2) Der Mietgegenstand ist am Tag der Abholung (Tag des Mietbeginns) zwischen 7:00 Uhr bis spätestens 15:30 Uhr (freitags bis 14:00 Uhr) in unserem Werk abzuholen/anzuliefern. Bei Selbstabholung und Selbstanlieferung sind die Transporte 1 Tag vorher anzumelden. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Berechnung des Mietpreises
Die Berechnung des Gesamtmietpreises für die Dauer des Mietverhältnisses geschieht nach Einsatztagen. Dabei werden Samstage, Sonntage und am Einsatzort geltende gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, es sei denn, dass die Mietgegenstände an solchen Tagen tatsächlich eingesetzt werden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns den Einsatz der Mietgegenstände an diesen Tagen anzuzeigen. Die Mietpreise ergeben sich vorbehaltlich anderslautender einzelvertraglicher Vereinbarung aus den dem Geschäftspartner übermittelten Auftragsbestätigungen.
3. Beinhaltete Leistungen
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, gilt der Mietpreis für einschichtigen Betrieb und einen Einsatz von bis zu 8 Stunden pro Einsatztag. Bei einer höheren Betriebsstundenzahl wird für jede weitere angefangene Stunde 1/8 der Tagesmiete berechnet.
4. Stillstandmiete
Eine Stillstandmiete wird nur in Einzelfällen gewährt und bedarf einer schriftlichen Anfrage des Geschäftspartners. Bei Gewährung der Stillstandmiete beträgt der Mietzins – soweit nichts anderes vereinbart wurde – 50 % des vereinbarten Mietpreises.
5. Leistungsänderung
Wir behalten uns vor, an Stelle bestellter Mietgegenstände andere Geräte bzw. Zubehör zu überlassen, welche aber mindestens in gleicher Weise geeignet sind und nur, soweit dies dem Geschäftspartner zumutbar ist.
6. Haftung
Für etwaige Ausfallzeiten der Geräte, Folgeschäden, eintretende Verluste oder für sonstige Nachteile des Geschäftspartners haften wir nicht. Dies gilt nicht, wenn uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7. Bedienung der Mietgegenstände / Einweisung und Kostenpflicht
Der Geschäftspartner darf die Mietgegenstände nur von befähigtem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung bedienen lassen. Der Geschäftspartner wird darauf hingewiesen, dass sein Bedienpersonal auf Grundlage der jeweils gültigen UVV und Bedienungsanleitung sachkundig eingewiesen werden muss. Diese Einweisung ist für den Geschäftspartner kostenpflichtig, soweit vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Diesbezüglich gelten unsere Verrechnungssätze, die dem Geschäftspartner ausgehändigt werden und – soweit bereitgestellt – auf www.verboxx.de abrufbar sind.
8. Verbringung der Mietsache
Eine Verbringung der Mietsache auf andere Baustellen oder in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
9. Gefahrtragung und Versicherungspflicht
Der Geschäftspartner trägt die Gefahr für Beschädigung und den Verlust des Mietgegenstandes während des Mietverhältnisses. Geht während der Mietdauer der Mietgegenstand oder Teile davon unter oder verlustig, so hat der Geschäftspartner uns den Wiederbeschaffungswert des entsprechenden Mietgegenstandes zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Untergang oder der Verlust auf einem Umstand beruht, den wir zu vertreten haben. Der Geschäftspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände sicher gelagert werden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die von uns gemieteten Mietgegenstände für den Mietzeitraum gegen Verlust, Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen hat der Geschäftspartner uns dies zu belegen.
10. Gruppenversicherung und Selbstbehalt
Unsere Maschinen sind ggf. in einer Gruppenversicherung versichert. Der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt – soweit nichts anderes einzelvertraglich vereinbart ist – 10.000,00 EUR, der vom Geschäftspartner zu tragen ist. Verschleißteile, Bohrwerkzeug und Rohre, Schläuche sowie Betriebsstoffe (Öle) sind nicht im Versicherungsumfang enthalten. Bei der Berechnung der Versicherung werden alle Tage zwischen Abholung und Rückgabe durchgehend (einschließlich Sonn- und Feiertage sowie Transporttage) berechnet.
11. Eignung des Mietgegenstandes
Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung des Mietgegenstandes zu dem vom Geschäftspartner vorgesehenen Einsatz.
12. Instandhaltung und Wartung
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß instand zu halten und dabei insbesondere die Wartungs- und Pflegeanleitung nach Herstellervorgaben zu beachten, sowie die Regeln der Technik und die Ölwechselintervalle einzuhalten. Inspektions- und Wartungsarbeiten sind uns vom Geschäftspartner fristgerecht und früh genug anzuzeigen. Diese sind durch Fachfirmen nach Vereinbarung mit uns durchzuführen.
13. Stillstandzeiten
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns Stillstandzeiten unverzüglich anzuzeigen. Stillstandzeiten, die nicht durch einen uns zurechenbaren Mangel des Mietgegenstandes bedingt sind, erkennen wir nicht entgeltmindernd an. Im Übrigen gilt Ziffer 4.
14. Notwendige Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen
Notwendig werdende Reparaturen und den Austausch von Verschleißteilen trägt der Geschäftspartner. Sollten durch nicht rechtzeitiges Wechseln der Verschleißteile oder durch andere unsachgemäße Handhabung oder mangelhafte Wartung Schäden entstehen, trägt der Geschäftspartner die notwendigen Reparaturkosten.
15. Kündigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag kann von uns vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags des Geschäftspartners oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Als wichtiger Grund für die Kündigung gilt des Weiteren, wenn der Geschäftspartner mit der Zahlung von vereinbarten Mietzahlungen mehr als zwei Monate vollständig oder teilweise in Verzug ist. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich.
(2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung kann auch per E-Mail, Telefax, Kurier oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
16. Rückgabe nach Mietende
(1) Der Geschäftspartner hat die Mietgegenstände vollständig, in vertragsgemäßem Zustand und gereinigt zurückzugeben.
(2) Sämtliche zurückgegebenen Mietgegenstände werden nach Mietende überprüft. Kosten für Überprüfung, Aufarbeitungen, Reparaturen und Reinigung werden durch einen Kostenvoranschlag dem Geschäftspartner angezeigt und nach Aufwand berechnet. Dem Geschäftspartner bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass derartige Kosten nicht oder nicht in der berechneten Höhe entstanden sind. Bei (teilweisem) Verlust gilt Ziffer 9.
(3) Der Mietgegenstand wird dem Geschäftspartner mit den nötigen Betriebsstoffen zur Verfügung gestellt und ist nach Mietende niveaugleich befüllt zurückzugeben. Ist dies nicht erfolgt, wird der Mietgegenstand in unserem Werk im Rahmen der Aufarbeitung aufgetankt. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt.
Stand: 08.12.2025